Steuererklärung

Obwohl du als Student*in vermutlich gar kein oder nur ein kleines Nebeneinkommen hast – solltest du trotzdem eine Steuererklärung abgeben? Und was musst du dabei beachten? Diese Fragen beantworten wir dir hier.

Student*innen bringt man normalerweise so gar nicht mit dem Thema Steuern in Verbindung. Grund: Sie haben in der Regel nur ein geringes Einkommen als Nebenverdienst. Trotzdem gibt es Möglichkeiten, wie jede*r Student*in mit einer Steuererklärung bei Abgaben sparen kann. Ja, du hast richtig gelesen: JEDE*R Student*in.

Weil es um Steuern geht, ist die Materie nicht einfach. Holen wir kurz ein bisschen aus, um die Hintergründe zu verstehen. Bis Ende 2014 konnten besonders pfiffige Student*innen ganz gut Steuern sparen. Sie machten zum Beispiel vor dem Medizin-Studium eine meist nur wenige Wochen dauernde Ausbildung zum Rettungssanitäter. Ihr Studium wurde dadurch zu einer Zweitausbildung – und mit der ließ sich steuerlich viel mehr anfangen.

Zeiten ändern sich, Steuerlöcher werden gestopft

Diese Steuerlücke wurde jetzt geschlossen. Das Einkommensteuergesetz (Paragraph 9, Absatz 6 ganz unten) legt nun exakt fest, was eine Erstausbildung ist. Sie muss nun zum Beispiel mindestens ein Jahr dauern – und das bei Vollzeit. Das Masterstudium ist übrigens immer eine Zweitausbildung.

Warum dieses Trara um Erst- oder Zweitausbildung?

Sonderausgaben oder Werbungskosten – dazwischen liegen Welten Die Erklärung ist einfach: In der Erstausbildung lassen sich nach dem gerade aktuellen Rechtsstand nur Sonderausgaben absetzen, in der Zweitausbildung hingegen alle Werbungskosten. Ein himmelweiter Unterschied für Student*innen! Warum?

  • Sonderausgaben sind auf 6.000 € pro Jahr begrenzt. Vor allem aber können sie nur mit den Einnahmen aus demselben Jahr verrechnet wer- den. Meist haben Student*innen aber nur geringe Einkünfte und müssten deshalb keine Steuern zahlen. Die Ausgaben würden sozusagen unter den Tisch fallen.
  • Werbungskosten hingegen ermöglichen die „Verlustfeststellung“ (Verlustvortrag). Kurz gesagt: Ein*e Student*in macht jedes Jahr Verluste. Dank des Verlustvortrags gehen sie aber nicht verloren, sondern werden Jahr für Jahr aufsummiert. Bis, du ahnst es vielleicht schon, ein*e Student*in die Ausbildung abgeschlossen und einen Job hat. Erst dann wird der aufgelaufene Verlust von den aktuellen Steuern abgezogen. Ein*e ehemalige*r Student*in zahlt dann in den ersten Berufsjahren deutlich weniger Steuern.

Gut, die Sache mit der Erst- und Zweitausbildung habe ich verstanden, wirst du sagen. Aber, so dein Einwand, dein Studium ist ein Erststudium, dann trifft das doch alles nicht auf dich zu. Du hast prinzipiell Recht, aber doch auch wieder nicht.

Stichwort: „Verlustvortrag“

Der Bundesfinanzhof teilte im November 2014 mit, dass er die Ungleichbehandlung von Erst- und Zweitausbildung für verfassungswidrig hält – auch in der Erstausbildung müsste ein Verlustvortrag, also Werbungskosten möglich sein. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus, was aber jetzt schon feststeht, ist: Jede*r Student*in sollte für jedes Jahr eine Steuererklärung abgegeben – am besten natürlich mit der smartsteuer Online-Lösung. Denn nur so lassen sich in den ersten Berufsjahren nach der Ausbildung – dank des Verlustvortrags – Steuern sparen.

So kannst du Steuern sparen:

  • Bei den Arbeitnehmereinkünften gibst du alle mit dem Studium zusammenhängenden Kosten an.
  • Das Finanzamt wird das (Stand heute) bei einer Zweitausbildung aner- kennen, bei einer Erstausbildung aber nicht.
  • Lege in diesem Fall Einspruch gegen den Bescheid ein. Berufe dich auf das laufende Verfahren vor dem BVerfG.
  • Entscheidet das BVerfG schließlich positiv, wird der Verlustvortrag rück- wirkend anerkannt – das aufgelaufene „Minus“ wird in deinen ersten Berufsjahren mit den Steuern verrechnet. Das Resultat: Du zahlst deutlich weniger Steuern.
  • Wichtig: Diese spezielle Steuererklärung mit Verlustvortrag lässt sich bis zu sieben Jahre rückwirkend machen. Allerdings funktioniert das nur, wenn du auch schön alle Belege gesammelt hast.

Die gleich folgende Liste kann und will nicht vollständig sein. Für den Fall, dass sich das Finanzamt im ersten Durchgang querstellt, ist es generell wichtig, dass du alle Belege aufhebst. Lass außerdem nicht deine Eltern zum Beispiel den Computer zahlen. Lass dir in diesem Fall stattdessen das Geld von ihnen geben – und kaufe den Computer selbst. Nun also zu den Werbungskosten für Studenten:

  • Studiengebühren
  • Zinsen bei Aufnahme eines Studienkredits (die Kreditraten selbst aber nicht) 
  • Beiträge an die Uni unter anderem für eine Fahrkarte des öffentlichen Nahverkehrs („Semesterticket“)
  • Kursgebühren
  • Kosten für Repetitorien
  • Auslandssemester
  • Computer – Achtung, ist er teurer als 487,90 € , muss er über mehrere Jahre abgeschrieben werden
  • Andere Lernmittel, Fachbücher
  • Das Kopieren, Drucken und Binden von Haus- beziehungsweise Abschlussarbeiten
  • Fahrtkosten zur Uni, zum Praktikum oder Repetitorium
  • Miete für die Wohnung/das WG-Zimmer am Studienort. Das funktioniert allerdings nur im Rahmen der sogenannten doppelten Haushaltsführung. Du musst nachweisen, dass dein Lebensmittelpunkt nicht im Studienort liegt, sondern etwa in deiner Heimatstadt. Dort solltest du aber auch eine eigene Wohnung haben. Das Wohnen direkt bei deinen Eltern (zum Beispiel im Kinderzimmer) zählt in der Regel nicht.

Student*innen können viele Ausgaben während ihres Studiums von der Steuer absetzen. Besonders Werbungskosten sind vielversprechend: Mit ihnen kannst du deine Steuerlast in den ersten Berufsjahren senken. Momentan erkennt das Finanzamt Werbungskosten nur beim Zweitstudium an, eine Erweiterung aufs Erststudium kann aber noch kommen. Daher auf Nummer sicher gehen und die Steuererklärung vorsorglich machen. Die kannst du kostenfrei über Elster.de oder komfortabler über smartsteuer.de machen.

 

Autorin: Mandy Pank – Der gelernten Steuerfach-Angestellten macht es Spaß, Steuerfachwissen zu vermitteln. Sie ist bei Smartsteuer im Marketing tätig.

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